- Festsetzungsverjährung
- 1. Gegenstand: Die F. regelt, bis wann eine ⇡ Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung zulässig ist (§ 169 I AO).- Gegensatz: ⇡ Zahlungsverjährung.- 2. Frist: Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich für Zölle, Verbrauchsteuern, Zoll- und Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr, für andere Steuern und Steuervergütungen vier Jahre; sie beträgt zehn Jahre soweit ⇡ Steuerhinterziehung, fünf Jahre soweit leichtfertige ⇡ Steuerverkürzung vorliegt (§ 169 II AO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit keine Anlaufhemmung vorliegt (§ 170 AO). Das Ende der F. wird vielfach durch Ablaufhemmung hinausgezögert (§ 171 AO), bes. durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufes, durch ⇡ offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Steuerbescheids, durch Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung oder Anfechtung eines Steuerbescheids, durch Beginn einer ⇡ Außenprüfung oder ⇡ Steuerfahndung. Der Zeitraum der Hemmung wird bei der Berechnung des Laufs der Festsetzungsfrist nicht berücksichtigt.- 3. Wirkung: Durch Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der nicht festgesetzte Anspruch (§ 47 AO). Die Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung ist nicht mehr möglich. Der Fristablauf ist von Amts wegen zu beachten, ein dennoch erlassener Verwaltungsakt ist rechtswidrig.
Lexikon der Economics. 2013.